von Outdoor Digitaldruckmaschinen zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen
Geltungsbereich
• Alle gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen, Leistungen, Angebote, Verträge, sonstigen rechtsgeschäftlichen Handlungen sowie alle Geschäftsbeziehungen und sonstige Leistungen im gesamten Geschäftsverkehr der OUTDOOR erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und der zum Vertragsschluss gültigen Preisliste, auch wenn die AGB nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden - es sei denn es wurde schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
• Spätestens mit Entgegennahme der Lieferung, Teillieferung oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Sie gelten auch, wenn sie bei späteren Verträgen oder Leistungen nicht mehr erwähnt werden.
• Diese AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichenden Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung an den Vertragspartner vorbehaltlos ausführen.
Angebot und Vertragsschluss
• Die Angebote von OUTDOOR sind freibleibend und unverbindlich und verstehen sich vorbehaltlich der Selbstbelieferung durch Lieferanten und Herstellen.
• Angebote gelten als angenommen und Aufträge als erteilt, wenn OUTDOOR diese schriftlich oder fernschriftlich bestätigt. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Bei sofortiger Lieferung kann die schriftliche Bestätigung durch Rechnung ersetzt werden. • Die OUTDOOR Angestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinaus gehen.
• Überschreitet ein Vertragspartner durch Abruf sein Kreditlimit, so ist OUTDOOR von seiner Lieferverpflichtung entbunden. • Bei Abschlüssen, deren Erfüllung in mehreren Lieferungen erfolgt, gilt jede Lieferung als besonderes Geschäft.
Preise und Zahlung
• Soweit nicht anders angegeben, hält sich OUTDOOR an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 4 Wochen ab Angebotsdatum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung von OUTDOOR genannten Preise. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
• Für den Fall, dass Vertragsschluss und Lieferdatum mehr als vier Wochen auseinander liegen und sich die Beschaffungskosten von OUTDOOR nach dem Vertragsschluss und vor Bereitstellung der Ware aufgrund von Währungsverschiebungen um mehr als 10% erhöhen, behält sich OUTDOOR vor, den ursprünglich angebotenen bzw. vereinbarten Preis durch einseitige Erklärung um den entsprechenden Differenzbetrag zu erhöhen oder den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Maßgebend sind dabei die amtlich festgestellten Devisenkurse am Börsenplatz Frankfurt.
• Sämtliche Preise verstehen sich in Euro zzgl. am Auslieferungstag gültiger Mehrwertsteuer ab dem Lager von OUTDOOR, zzgl. Versand, Verpackung und Transportversicherung, soweit nicht anders angegeben.
• Ist der Preis in ausländischer Währung vereinbart und das Zahlungsziel länger als 90 Tage und übersteigt der Wertverfall der jeweils vereinbarten ausländischen Währung im Verhältnis zum EURO 3%, so ist OUTDOOR berechtigt durch einseitige Erklärung, den Preis um den entsprechenden Differenzbetrag zu erhöhen. Maßgebend sind dabei die amtlich festgestellten Devisenkurse am Börsenplatz Frankfurt.
• Alle Zahlungen erfolgen bar, durch Scheck oder Überweisung bzw. Abbuchungsauftrag. Skonto wird, soweit nicht anders angegeben, nicht gewährt. Die Hereinnahme von Wechseln ist ausgeschlossen.
• OUTDOOR ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Vertragspartners, Zahlungen auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist OUTDOOR berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. OUTDOOR wird den Vertragspartner hiervon unterrichten.
• Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn OUTDOOR über den Betrag verfügen kann.
• Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung.
• Werden beim Vertragspartner Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet, gerät der Vertragspartner in Zahlungsverzug oder hält der Vertragspartner sonstige wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag schuldhaft nicht ein oder werden OUTDOOR Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners erheblich zu mindern, insbesondere Zahlungseinstellung, die Anhängigkeit eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs oder Insolvenzverfahrens, so werden etwaige Zahlungszielvereinbarungen hinfällig. OUTDOOR kann in diesen Fällen sofortige Erfüllung verlangen, den Rücktritt von den mit den Vertragspartnern geschlossenen Vertrag erklären und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückhalten oder nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheiten ausführen.
• Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, wenn Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.
Lieferungen und Leistungszeit
• Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart.
• Die Angabe bestimmter Lieferfristen und Termine durch OUTDOOR steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung der OUTDOOR durch Zulieferanten und Hersteller und setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
• Liefer- und Leistungsverzögerungen die nicht von OUTDOOR zu vertreten sind sondern aufgrund höherer Gewalt oder anderer unvorhersehbarer Ereignisse eintreten und die OUTDOOR die Lieferung wesentlich erschweren oder diese unmöglich machen (insbesondere Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, behördliche Anordnungen, Nichterteilung von Aus-, Ein- oder Durchfuhrgenehmigungen, nationale Maßnahmen zur Beschränkung des Handelsverkehrs, Streik, Aussperrung und sonstige ähnlich gravierende Betriebs-, Verkehrsstörungen, gleichgültig ob diese Ereignisse bei OUTDOOR, deren Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten), berechtigen OUTDOOR, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag - soweit noch nicht erfüllt - ganz oder teilweise zurückzutreten. OUTDOOR wird den Vertragspartner bei Lieferschwierigkeiten unverzüglich unterrichten.
• Die Lieferfrist verlängert sich ebenfalls um den Zeitraum, mit dem sich der Vertragspartner selbst mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten im Verzug befindet.
• Dauert die Behinderung länger als 3 Monate, ist der Vertragspartner nach angemessener Nachfristsetzung (mindestens 10 Tage) berechtigt, vom Vertrag - soweit nicht erfüllt - ganz oder teilweise zurückzutreten, es sei denn der Vertragspartner weist nach, dass sein Interesse an der Erfüllung des Vertrages schon vorher wegen Fristablauf vollständig weggefallen ist.
• Verlängert sich in Anwendung von Ziffer 4.3 die Lieferzeit oder wird OUTDOOR von seinen Verpflichtungen frei, haftet OUTDOOR nach den gesetzlichen Bestimmungen nur sofern der Lieferverzug auf einer von OUTDOOR zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Sofern der Lieferverzug auf einer von OUTDOOR zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
• OUTDOOR haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von OUTDOOR zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung dem Grunde nach auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt sowie der Höhe nach maximal auf den Auftragswert.
• In allen übrigen Fällen eines von OUTDOOR zu vertretenden Lieferverzuges haftet OUTDOOR maximal in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch von höchstens 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen, soweit der Vertragspartner oder OUTDOOR nicht nachweisen, dass ein geringerer oder höherer Schaden entstanden ist.
• Soweit nicht vorstehend geregelt, ist die Haftung für Lieferverzug ausgeschlossen.
• OUTDOOR ist zur Teillieferung und Teilleistung berechtigt, soweit sich daraus keine Nachteile für den Gebrauch ergeben. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und Teilleistung als selbstständige Leistung.
• Reichen die OUTDOOR zur Verfügung stehenden Warenmengen zur Befriedigung aller Vertragspartner nicht aus, so ist OUTDOOR berechtigt, gleichmäßige Kürzungen bei allen Lieferverpflichtungen vorzunehmen. Darüber hinaus ist OUTDOOR von Lieferverpflichtungen befreit.
Gefahrübergang
• Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von OUTDOOR oder bei Direktlieferung vom Vorlieferanten verlassen hat. Alle Sendungen reisen auf Gefahr des Auftraggebers und Vertragspartners, auch im Falle frachtfreier Lieferung.
• Falls sich der Versand ohne das Verschulden von OUTDOOR verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Vertragspartner über.
Mängelanzeige
• Bei Lieferung hat der Vertragspartner die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und offensichtliche Mängel zu prüfen.
• Unterbleibt eine schriftliche oder fernschriftliche Rüge, eingehend bei OUTDOOR binnen sechs Kalendertagen nach Erhalt der Ware, so gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn, dass es sich um einen verdeckten Mangel handelt.
• Verdeckte Mängel, d. h. solche, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht sofort feststellbar sind und nicht innerhalb der Frist unter 6.2. entdeckt werden können, sind OUTDOOR unverzüglich nach der Aufdeckung schriftlich zu rügen. Die Rüge verdeckter Mängel ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von sechs Arbeitstagen ab deren Entdeckung bei OUTDOOR eingeht.
• Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Mangel, obwohl er vom Vertragspartner entdeckt worden ist, nicht innerhalb der Fristen unter 6.2 bzw. 6.3 bei OUTDOOR angezeigt oder die mangelhafte Ware ganz oder teilweise weiter veräußert worden ist.
• Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware trotz Entdeckung des Mangels durch den Vertragspartner in Bearbeitung oder in Gebrauch genommen worden ist.
• Um einen Gewährleistungsanspruch geltend zu machen, muss der Vertragspartner die Ware mit einer genauen Fehlerbeschreibung, der Angabe der Produktbezeichnung sowie der Seriennummer und einer Kopie des Lieferscheins zu OUTDOOR anliefern.
• Der Vertragspartner hat bei Einsendung der gerügten Produkte eigenständig dafür Sorge zu tragen, dass auf diesen gegebenenfalls befindliche Daten durch Kopien gesichert werden, da diese verloren gehen können.
Mängelhaftung
• OUTDOOR verpflichtet sich, dem Vertragspartner die Ware oder Dienstleistung frei von Sach- und Rechtsmängel zu verschaffen. Die Ware oder Dienstleistung ist frei von Sachmängeln, wenn sie die in der jeweiligen technischen Spezifikation der Produktbeschreibung beschriebene Beschaffenheit besitzt sowie den entsprechenden Industriestandards entspricht. Insbesondere sind Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, technische Daten, Programmbeschreibungen, Demoprogramme und sonstige Leistungen nur als Näherungswerte zu verstehen und stellen keine Zusicherung der Beschaffenheit dar, es sei denn, sie werden schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
• Angaben in Prospekten und sonstigen Unterlagen stellen keine Garantien im Sinne des BGB dar. Garantien bedürfen einer ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung von OUTDOOR.
• Für gebrauchte Ware haftet OUTDOOR ausschließlich, sofern OUTDOOR einen Mangel arglistig verschwiegen oder bestimmte Eigenschaften der Sache ausdrücklich zugesichert hat.
• Abnutzung und Verschleiß lösen keine Gewährleistungsansprüche aus.
• OUTDOOR kann technische Änderungen, insbesondere Konstruktions- und Formänderungen an den Waren oder Dienstleistungen vornehmen, soweit diese Veränderung nicht grundlegend sind, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen und dadurch der vertragsgemäße Zweck nur unerheblich eingeschränkt wird.
• Entsprechende Änderungen, die OUTDOOR oder ihre Zulieferer nach Vertragsabschluss vornehmen und welche die Funktionsfähigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Rüge und lösen keine Gewährleistungsansprüche aus.
• OUTDOOR übernimmt bei Software keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Vertragspartners genügen oder in der von ihm getroffenen Wahl mit weiteren Programmen zusammenarbeiten. Nach dem heutigen Stand der Technik ist es nicht möglich, Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen unter allen Anwendungsgebieten auszuschließen. Gegenstand aller mit OUTDOOR geschlossenen Verträge ist eine Software, die im Sinne der Produktbeschreibung grundsätzlich brauchbar ist. OUTDOOR übernimmt keine Gewähr für die Auswahl, die Installation und die Nutzung sowie die damit beabsichtigten Ergebnisse der Software. Der Vertragspartner ist für die ordnungsgemäße Installation der Software selbst verantwortlich. Sowohl die Installation als auch die Einweisung und Schulungen des Vertragspartners oder seiner Mitarbeiter durch OUTDOOR gehören nicht zum Leistungsumfang. Derartige Dienstleistungen bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung und werden gesondert berechnet.
• Werden die OUTDOOR Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, soweit der Mangel hierauf zurückzuführen ist. Dies gilt auch, soweit der Mangel auf unsachgemäße Benutzung, Lagerung und Handhabung der Produkte oder unsachgemäßen Handeingriff zurückzuführen ist, es sei denn der Vertragspartner weist im Zusammenhang mit der Fehlermeldung nach, dass die Änderungen oder Eingriffe für den Fehler nicht ursächlich sind.
• Ist die Ware oder Dienstleistung nicht von der vereinbarten Beschaffenheit, steht dem Vertragspartner zunächst ein Anspruch auf Nacherfüllung zu. OUTDOOR hat das Recht, zwischen der Mangelbeseitigung und der Lieferung einer mangelfreien Ware zu wählen. Sofern die Nacherfüllung für OUTDOOR mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, ist OUTDOOR berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern. OUTDOOR hat das Recht, zwei Nachbesserungsversuche zur Nacherfüllung des angezeigten Mangels zu unternehmen. Zur Nacherfüllung wird der Vertragspartner, OUTDOOR eine angemessene Frist setzen.
• Die Geltendmachung weiterer Rechte ist an den ergebnislosen Ablauf der von dem Vertragspartner zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist gebunden.
• Erst nach dem erfolglosen Ablauf einer für einen zweiten Nacherfüllungsversuch bestimmten angemessenen Frist, kann der Vertragspartner Herabsetzung der Vergütung verlangen. Das Recht vom Vertrag zurückzutreten, setzt voraus, dass der Vertragspartner zusätzlich zur Fristsetzung Ablehnung der Leistung durch OUTDOOR androht.
• Im Fall der Unmöglichkeit der Leistung haftet OUTDOOR auf Ersatz des Schadens und vergeblicher Aufwendungen bis zu einem Betrag von insgesamt maximal 10 % des Wertes der Lieferung oder Leistung. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
• Für die Haftung wegen Verzuges gilt Abschnitt 4 abschließend.
• OUTDOOR haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen nur auf Ersatz für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von OUTDOOR beruhen. Soweit OUTDOOR keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
• OUTDOOR haftet auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen nur, sofern schuldhaft von OUTDOOR oder seinen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung dem Grunde nach auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt sowie der Höhe nach maximal auf den Auftragswert.
• Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
• Sämtliche Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang.
• Ist der Schaden durch eine beim Vertragspartner abgeschlossene Versicherung gedeckt, haftet OUTDOOR ausschließlich für die mit der Schadensregulierung beim Vertragspartner eintretenden Nachteile.
• Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
Gesamthaftung
• Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 7 vorgesehen ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden.
• Die Begrenzung nach Absatz (1) gilt auch, soweit der Kunde Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. Soweit die Schadensersatzhaftung OUTDOOR gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von OUTDOOR.
Eigentumsvorbehalt
• OUTDOOR behält sich das Eigentum an den Vertragsgegenständen bis zum vollständigen Ausgleich ihrer Forderungen aus dem Vertrag vor.
• Im Falle, dass der Vertragspartner eine juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögens oder ein Unternehmer in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit ist, behält sich OUTDOOR das Eigentum an den Vertragsgegenständen auch darüber hinaus aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich der im Zusammenhang mit dem Vertrag, OUTDOOR zustehenden Forderungen vor.
• OUTDOOR verpflichtet sich, auf Verlangen des Vertragspartners, die ihr nach den vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherheiten nach Wahl des Vertragspartners insoweit freizugeben, soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten, die zusichernden Forderungen um mehr als 20 % nachhaltig übersteigt, soweit diese noch nicht beglichen sind.
• Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
• Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung etc.) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich Saldoforderungen aus Kontokorrent, Herausgabeansprüche etc.) tritt der Vertragspartner bereits jetzt sicherungshalber im vollen Umfang an OUTDOOR ab.
• OUTDOOR ermächtigt den Vertragspartner unwiderruflich, die an OUTDOOR abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Vertragspartner seinen Zahlungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt.
• Der Vertragspartner hat OUTDOOR bei Zugriffen Dritter auf das Vorbehaltsgut, sofort schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten auf das Eigentum von OUTDOOR hinzuweisen.
• Gerät der Vertragspartner in Zahlungsverzug und erfüllt er sonstige wesentliche vertragliche Verpflichtungen schuldhaft nicht, ist OUTDOOR berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und der Vertragspartner verpflichtet, die Vorbehaltsware herauszugeben.
• In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch OUTDOOR liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, soweit der Vertragspartner Kaufmann ist und § 503 BGB keine Anwendung findet.
• Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch OUTDOOR erlischt das Recht des Vertragspartners zur Weiterverwendung der Produkte.
• Eine etwaige Be- oder Verarbeitung erfolgt stets für OUTDOOR als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne OUTDOOR zu verpflichten. Bei Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren entsteht für OUTDOOR grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache und zwar bei Verarbeitung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren. Sollte der Abnehmer Alleineigentümer werden, räumt er OUTDOOR bereits jetzt das Miteigentum im Verhältnis der genannten Werte ein und verwahrt die Sache unentgeltlich für OUTDOOR. Werden die durch die Verarbeitung oder Verbindung entstanden Waren weiter veräußert, so gilt die vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.
Abtretungsverbot
• Die Abtretung von Forderungen gegen OUTDOOR an Dritte ist ausgeschlossen, sofern OUTDOOR der Abtretung nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Sofern es sich nicht um generell unabtretbare Ansprüche handelt, ist die Zustimmung zu erteilen, wenn der Vertragspartner wesentliche Belange nachweist, welche die Interessen von OUTDOOR an der Aufrechterhaltung des Abtretungsverbots überwiegen.
Urheberrechte / Nutzungsrecht
• Soweit Software, Softwarebeschreibungen oder andere urheberrechtlich geschützte Werke zum Lieferumfang gehören und das Werk dem Vertragspartner zur Nutzung überlassen werden soll, wird dem Vertragspartner ein einfaches, nicht ausschließliches Recht zur Nutzung gemäß den jeweiligen Lizenzbestimmungen für das jeweilige Werk eingeräumt. Die Lizenzbedingungen liegen dem Produkt jeweils bei und gelten ergänzend zu diesen AGB hinsichtlich des Umfanges der urheberrechtlich erlaubten Nutzung des Werkes.
• Der Vertragspartner verpflichtet sich, bei der Nutzung der Produkte die Lizenzbestimmungen insbesondere die darin enthaltenen Anwendungsbeschränkungen zu beachten. Bei Verstoß gegen diese Vereinbarung haftet der Vertragspartner in voller Höhe für den daraus entstandenen Schaden.
• OUTDOOR steht dafür ein, dass die Vertragsprodukte von OUTDOOR im Vertragsgebiet frei von Schutzrechten Dritter sind, welche die Nutzung durch den Vertragspartner ausschließen oder einschränken. Dies gilt nicht, sofern der Vertragspartner ein nicht von OUTDOOR freigegebenes Produkt oder das Produkt verwendet, nachdem es von anderen als OUTDOOR verändert worden ist, oder der Vertragspartner das Produkt unter anderen als den vertragsgemäß vereinbarten Nutzungsbedingungen einsetzt.
Besondere Regelung für den Weitervertrieb von Waren
• Alle Lieferungen und Leistungen von OUTDOOR an Wiederverkäufer dienen ausschließlich dem Zwecke des Weitervertriebs im eigenen Namen und auf eigene Rechnung soweit individualvertraglich keine andere Regelung vereinbart wurde.
• Für den Fall, dass zum Lieferumfang urheberrechtlich geschützte Werke gehören, wird dem Vertragspartner lediglich ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Recht zum Zwecke des Wiederverkaufs und kein Nutzungsrecht an dem urheberrechtlich geschützten Werk eingeräumt. OUTDOOR räumt dem Vertragspartner jedoch das Recht ein, dem Endkunden das urheberrechtlich geschützte Werk unter dem in Abschnitt 11 beschriebenen Nutzungsumfang zu überlassen.
Anwendbares Recht
• Für die Geschäftsbeziehungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen OUTDOOR und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.
• Soweit der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich/rechtlichen Sondervermögens ist oder seinen Sitz nicht in der BRD hat, ist Pfedelbach-Oberhöfen ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
• Als Erfüllungsort gilt Pfedelbach-Oberhöfen.
• Beim Verkauf oder einer anderen Überlassung von urheberrechtlich geschützten Werken, wie Software etc. gelten ergänzend die Regelungen der jeweiligen Lizenzbestimmungen, die Bestandteil dieser Regelung sind. Im Zweifelsfall und/oder bei sich widersprechenden Regelungen gehen die Klauseln in diesen AGB den Regelungen in die Lizenzbestimmungen vor.
• Sofern zwischen den Parteien individualvertragliche schriftliche Vereinbarungen existieren, die widersprechende Regelungen zu diesen AGB oder den Lizenzbestimmungen enthalten, sind die individualvertraglichen Regelungen maßgeblich.
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